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   OLG Hamm, 10.08.2015 - I-32 SA 10/15   

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https://dejure.org/2015,25360
OLG Hamm, 10.08.2015 - I-32 SA 10/15 (https://dejure.org/2015,25360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2015 - I-32 SA 10/15 (https://dejure.org/2015,25360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2015 - I-32 SA 10/15 (https://dejure.org/2015,25360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung, gemeinsamer Gerichtsstand, Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung, gemeinsamer Gerichtsstand, Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 36 I Nr. 3 ZPO
    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei ursprünglichem Bestehen eines vom Kläger im Mahnverfahren nicht gewählten gemeinsamen Gerichtsstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag hinsichtlich Gerichtsstand bindend

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausübung des Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag hinsichtlich Gerichtsstand bindend

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 6 O 292/13
  • OLG Hamm, 10.08.2015 - I-32 SA 10/15

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 639
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15
    Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in der Angabe des für die Streitgenossen jeweils für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl gesehen werden (BGH, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531, 1532).
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15
    Dem liegt jedoch zugrunde, dass der Kläger in diesen Verfahren eine vorübergehende Trennung der Verfahren im Hinblick auf die notwendige Angabe eines zuständigen Gerichts als Abgabegericht nicht verhindern kann (Senat, 32 SA 42/12, juris).
  • KG, 02.09.1999 - 28 AR 90/99
    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15
    Der Sonderfall, dass einer klagenden Partei erst nach Wahl des Gerichtsstands bekannt wird, dass weitere Schuldner der Klageforderung vorhanden sind, die zusammen mit der bereits verklagten Partei in einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand verklagt werden könnten (dazu OLG München, 22 AR 62/77 einerseits und KG Berlin, 28 AR 90/99 andererseits, beide zit. nach juris), liegt ebenfalls nicht vor.
  • OLG München, 09.01.1978 - 22 AR 62/77
    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15
    Der Sonderfall, dass einer klagenden Partei erst nach Wahl des Gerichtsstands bekannt wird, dass weitere Schuldner der Klageforderung vorhanden sind, die zusammen mit der bereits verklagten Partei in einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand verklagt werden könnten (dazu OLG München, 22 AR 62/77 einerseits und KG Berlin, 28 AR 90/99 andererseits, beide zit. nach juris), liegt ebenfalls nicht vor.
  • OLG Celle, 22.03.2021 - 17 AR 3/21

    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Eine Bestimmung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet hier zudem aus, weil der ursprünglich bestehende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der Antragsgegner beim Amtsgericht Lüdinghausen gegenüber dem Antragsgegner zu 2. durch die unwiderrufliche und bindende Zuständigkeitswahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts, nämlich des nur für den Antragsgegner zu 2. örtlich zuständigen Amtsgerichts Walsrode, durch die Antragstellerin verloren gegangen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2018, 931; NJW-RR 2016, 639; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 2016, 648; KG NJW 2006, 2336; OLG Düsseldorf MDR 1969, 672; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    Einer - gegebenenfalls abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde die getroffene Wahl jedoch nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hätte, dieser aber durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen wäre (BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1969, 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442 f.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem

    abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde die getroffene Wahl jedoch nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hätte, dieser aber durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen wäre (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1969, 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442/443; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

    c) Diese der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2017, 32 SA 72/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Leitsatz mit Rn. 11; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren

    abweichenden -Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde die getroffene Wahl jedoch nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hätte, dieser aber durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen wäre (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1969, 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442/443; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 1 AR 28/22

    Zulässigkeit des Antrags auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß

    Hat ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden, der lediglich durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen ist, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BayObLG, Beschluss vom 21. April 2021, Az.: 102 AR 63/21, juris Rn. 17; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 639, Rn. 6; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 36 Rn. 23).
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